Liebe Mitglieder

Für alle Ortswechsel von Bienenvölkern – also auch für den Transport zu Belegstellen, Anpaarungszonen und Besamungsaktionen – gilt prinzipiell das Bundesgesetz „Bienenseuchenverordnung“ (BienSeuchV). Demnach wird für jede Standortänderung von Bienenvölkern in einen neuen Amtsbezirk eines Amtsveterinärs eine Seuchenfreiheitsbescheinigung („Gesundheitszeugnis“) nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV benötigt.

Hier heißt es wörtlich im Gesetzestext:

…Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein….

Dazu untersucht der Amtsveterinär oder ein bevollmächtigter Vertreter (z.B. BSV) im Rahmen einer klinischen Untersuchung beim Imker (das heißt vor Ort) auf Faulbrutfreiheit und stellt die Seuchenfreiheitsbescheinigung aus.

Belegstelle Ammergebirge, Hausberg, Karwendel und Rhön:

Hier ist für alle Anlieferungen ohne Ausnahme die Seuchenfreiheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV („großes Gesundheitszeugnis“) notwendig.

Allgemein gilt:

Die „beauftragte Stelle“, bei der die Seuchenfreiheitsbescheinigung vorzulegen ist, ist der für die jeweilige Zuchteinrichtung zum Zeitpunkt der Anlieferung eingeteilte (Belegstellen-) Betreuer. Die vorgelegten Seuchenfreiheitsbescheinigungen werden nach Ende der Begattungssaison dem für die Zuchteinrichtung (Belegstelle/ Anpaarungszone/Besamungsaktion) zuständigen Veterinäramt gesammelt übergeben.

Außerdem müssen alle Begattungseinheiten mit Adresse und Telefonnummer des Eigentümers, gut sichtbar und lesbar auf jeder Begattungseinheit, versehen sein.

Wird bei der Beschickung der Zuchteinrichtungen diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, sind die Betreuer/Belegstellenleiter angewiesen, solche Begattungseinheiten ausnahmslos zurück zu weisen!

Ausnahmen:

  • Belegstelle Weißenburg-Emetzheim
  • Besamungsaktionen

Es gilt auch hier prinzipiell die Bienenseuchenverordnung. Demnach ist hier eine Seuchenfreiheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV („großes Gesundheitszeugnis“) für alle Beschicker erforderlich.

Wer seine Bienen in einem bayerischen Landkreis gemeldet hat, darf ausnahmsweise die Belegstelle Emetzheim und die Besamungsaktionen in Bayern mit dem sogenannten „kleinen Gesundheitszeugnis“ nach § 5 Abs. 3 BienSeuchV beschicken.

Dieses „kleine Gesundheitszeugnis“ sagt lediglich aus, dass der „Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt“. Dazu wird keine klinische Untersuchung oder Futterkranzprobe erstellt.

Diese Ausnahmeregelung „kleines Gesundheitszeugnis“ gilt nur für bayerische Bienenvölker, die innerhalb Bayerns an die vorgenannten Zuchteinrichtungen und Besamungsaktionen verbracht werden.

Weiterführende Informationen:

BienSeuchV – Bienenseuchen-Verordnung (Stand: 17.4.2014)

20230405_Arbeitshilfe Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung in Bayern (Stand: November 2018)

Publikation des FLI:

20230405_Amtliche Methode und Falldefinition_FLI (Stand 05.05.2021)

Übersicht über die aktuellen Faulbrutfälle:

TSIS – TierSeuchenInformationsSystem (fli.de)

Kontakt:
Stefan ​Luff
Zuchtkoordinator​

Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV)
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