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Belegstellenordnung

 

Stand: 3. März 2023

§ 1

Belegstellen sind eine Dienstleistungseinrichtung des Landesverband Buckfastimker Bayern V. für seine Mitglieder. Der Landesverband ist für den Unterhalt und die rechtlichen Rahmenbedingungen verantwortlich.

§ 2

Ein Belegstellenleiter wird vom Landesverband ernannt. Er regelt in seinem Auftrag den ordnungsgemäßen Belegstellenbetrieb im Ehrenamt. Der Belegstellenleiter kann in Abstimmung mit dem Landesverband weiteres Belegstellenpersonal berufen. Dieses unterstützt im Auftrag des Belegstellenleiters den reibungslosen Verlauf der Anlieferungen und Abholungen.

§ 3

Anliefern kann jedes Mitglied des Landesverband Buckfastimker Bayern e.V. sowie Mitglieder eines sonstigen Buckfastimkerverbandes. In Absprache mit dem Landesverband können im Einzelfall auch Imker aus der unmittelbaren Umgebung anliefern.

§ 4

Mit Aufstellung der Begattungskästchen wird diese Belegstellenordnung automatisch anerkannt. Den Anweisungen des Belegstellenpersonals ist Folge zu leisten. Sie üben in Vertretung des Landesverbandes das Hausrecht aus.

§ 5

Bevor Königinnen angeliefert werden können, muss eine Anmeldung beim Landesverband/Belegstellenleiter erfolgen, bei der Menge und Termin vereinbart werden. Nähere Einzelheiten werden auf der Homepage des Landesverbandes unter www.buckfast-bayern.de bekannt gegeben.

§ 6

Bei der Anlieferung und Abholung erfolgt die Kontrolle durch das Belegstellenpersonal. Bei Nichteinhalten der Belegstellenordnung kann die gesamte Anlieferung abgewiesen werden.

§ 7

Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung von Begattungseinheiten besteht nicht.

§ 8

Die Aufstellung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Landesverband Buckfastimker Bayern e.V. übernimmt keinerlei Haftung. Der Aufsteller hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung selbst zu sorgen.

§ 9

Jeder Anlieferer stellt seine Kästchen selber auf.

§ 10

Die Anlieferer werden nur an ihren eigenen Kästchen hantieren. Manipulieren von Kästchen anderer Anlieferer wird als Sachbeschädigung betrachtet und bewirkt den sofortigen, dauerhaften Ausschluss vom Belegstellenbetrieb.

§ 11

Das Öffnen von Begattungseinheiten auf den Belegstellen ist prinzipiell verboten.

§ 12

Für eine erfolgreiche Begattung kann keine Garantie gegeben werden.

§ 13

Im Belegstellenjournal werden erfasst:

  • Tag der Anlieferung und Abholung
  • Züchter mit Name und Wohnort
  • Zahl der angelieferten Königinnen
  • Abgabe des Gesundheitszeugnisses
  • Betrag der erhobenen Belegstellengebühr
  • Unterschrift des Züchters

§ 14

Für die Abholung fremder Begattungseinheiten ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich

§ 15

Zur Anlieferung sind alle gängigen Begattungskästchen zugelassen (z. B. MiniPlus, Apidea, Quatro-Hive, Bruder Adam Begattungseinheiten, Doppel-Minis mit 4 Königinnen). Vorzugsweise soll das Format 6er Miniplus verwendet werden. Für Einwabenkästchen (EWK) oder Ablegerkästen sind keine Aufstellmöglichkeiten vorhanden. Im Zweifelsfall Kontakt mit dem Belegstellenleiter und/oder dem Zuchtkoordinator aufnehmen. Auf einwandfreien Zustand der Kästchen ist zu achten. Die Einheiten sind wetterfest mit Namen und Adresse des Züchters zu versehen. Ohne Kennzeichnung kann nicht aufgestellt werden.

§ 16

Die Verweildauer der Begattungskästen beträgt i.d.R. zwei Wochen. Ein längerer Verbleib kann mit dem Belegstellenleiter in Ausnahmefällen vereinbart werden.

§ 17

Die Völkchen müssen ausreichend mit Bienen und Futter versorgt sein. Als Futter kommt in den Begattungseinheiten nur Futterteig oder Futterwaben in Betracht. Honig oder Flüssigfutter ist verboten und führt zur Zurückweisung der Begattungseinheiten. Eine Nachversorgung oder Füttern auf der Belegstelle durch den Anlieferer oder das Belegstellenpersonal ist verboten.

§ 18

Die Völkchen müssen drohnenfrei sein und mit einem Drohnenabsperrgitter versehen sein. Das Belegstellenpersonal wird dies bei der Anlieferung prüfen. Ohne Drohnenabsperrgitter kann nicht aufgestellt werden. Diese Einheiten werden ausnahmslos zurückgewiesen. Eine Erstattung bereits bezahlter Belegstellengebühren erfolgt nicht!

§ 19

Bei der Anlieferung ist vom Belegstellenbeschicker ein gültiges Gesundheitszeugnis (= Seuchenfreiheitsbescheinigung gem. § 5 BienSeuchV) des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorlegen. Zusätzlich gelten zwingend die jeweiligen Anordnungen des für die Belegstelle zuständigen Veterinäramtes. Ohne amtliches Gesundheitszeugnis kann nicht aufgestellt werden. Bescheinigungen von Bienensachverständigen sind nicht gültig.

§ 20

Das Begattungsergebnis ist durch den Züchter zeitnah bis spätestens 31. August des Beschickungsjahres mitzuteilen.

§ 21

Die Abstammung der aufgestellten Drohnenvölker wird vor der Belegstellensaison auf der Homepage des Verbandes bekannt gegeben. Die Betreuung und die Verantwortung für Vatervölker obliegen für die Dauer der Aufstellung dem Belegstellenpersonal.

§ 22

Die Drohnenlinien unterliegen der open-source bee breeding license der Apimondia.

Die Anlieferer verpflichten sich vor allem, die Nutzung dieses Zuchtmaterials und seiner Weiterentwicklungen nicht z.B. durch Beanspruchung von Urheberrechten oder Patentrechten an Zuchtmaterialkomponenten zu beschränken. Zugleich dürfen Sie das Zuchtmaterial und daraus gewonnene Vermehrungen nur unter den Bedingungen dieser Lizenz an Dritte weitergeben.

Weitere Informationen finden sich hier.

§ 23

Das Betreten des Belegstellenbereiches ist nur mit Zustimmung oder im Beisein des Belegstellenpersonals erlaubt.

§ 24

Die Anlieferungs- und Abholtermine zu den Belegstellen werden gesondert geregelt.

§ 25

Für jede Anlieferung zu einer Belegstelle des Landesverbandes werden folgende Gebühren erhoben:

  • Emetzheim (Gebrauchsbelegstelle):  7 €
  • Rhön (Landbelegstelle):  9 €
  • Hausberg (Hochgebirgsbelegstelle): kein Belegstellenbetrieb in 2023
  • Karwendel (VSH-Hochgebirgsbelegstelle): 13 €
  • Ammergebirge (VSH-Anpaarungszone): 13 €

§ 26

Die Gebühren für die Beschickung müssen im Voraus auf ein Konto des Landesverbandes bezahlt werden. Dazu erfolgt die Anmeldung im Belegstellentool des Landesverbandes auf seiner Homepage. Beschicker des Landesverbandes Buckfastimker Bayern e.V. erhalten einen Bonus in Höhe von 1 € bei Angabe ihre Mitgliedsnummer unmittelbar bei der Anmeldung.

§ 27

Der Beschicker erhält nach Anmeldung eine vorläufige Bestätigung seiner Anmeldung mit der Aufforderung zur Zahlung der fälligen Belegstellengebühren. Diese sind innerhalb 7 Tagen zu bezahlen. Nach Zahlungseingang erfolgt eine Bestätigung durch den Landesverband. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, wird die Anmeldung storniert und die vorläufig reservierten Plätze werden wieder frei gegeben.

§ 28

Sollte die angemeldete und bezahlte Anzahl an Königinnen wider Erwarten vom Anlieferer nicht erreicht werden, erfolgt keine Rückerstattung der zu viel bezahlten Gebühren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Belegstellenplätze. Gleiches gilt für zurückgewiesene Begattungseinheiten.

§ 29

Der Landesverband behält es sich vor Belegstellendurchgänge auf Grund von höherer Gewalt oder von nicht vorhersehbaren Umständen zu stornieren. Dies sind z.B. Drohnenmangel oder Verlust/ Untergang/ Diebstahl der Drohnenvölker.

§ 30

Sollte der Anlieferer mehr als die gemeldeten Begattungseinheiten anliefern wollen, dann ist dies VORHER mit dem Belegstellenleiter abzuklären. Die Entscheidung auf Annahme obliegt einzig und allein dem Belegstellenleiter und dem Belegstellenpersonal. Die zusätzlichen Begattungsgebühren sind dann unmittelbar vor Ort bar zu bezahlen.

§ 31

Diese Belegstellenordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des Landesverband BuckfastimkerBayern e.V.  in Kraft und gilt bis eine neuere Version erscheint.

Download der Belegstellenordnung hier.

Stefan Luff
Zuchtkoordinator

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