Immer wieder erreichen die Belegstellenleiter, Vorstandschaftsmitglieder und zuständigen Amtsveterinäre Nachfragen wegen der in unserem Landesverband für die Belegstellen und Besamungsaktionen benötigten Seuchenfreiheitsbescheinigungen. Wir möchten Euch daher die derzeitig gültige Gesetzeslage darlegen.

Für alle Ortswechsel von Bienenvölkern – also auch für den Transport zu Belegstellen, Anpaarungszonen und Besamungsaktionen – gilt prinzipiell das Bundesgesetz „Bienenseuchenverordnung“ (BienSeuchV). Demnach wird für jede Standortänderung von Bienenvölkern in einen neuen Amtsbezirk eines Amtsveterinärs eine Seuchenfreiheitsbescheinigung („Gesundheitszeugnis“) nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV benötigt.

Hier heißt es wörtlich im Gesetzestext:

„…Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein….“

Dazu untersucht der Amtsveterinär oder ein bevollmächtigter Vertreter (z.B. BSV) im Rahmen einer klinischen Untersuchung beim Imker auf Faulbrutfreiheit und stellt die Seuchenfreiheitsbescheinigung aus.

Im Einzelnen gilt für die Zuchteinrichtungen:

  • Belegstelle Weißenburg-Emetzheim
  • Besamungsaktionen

Es gilt auch hier prinzipiell die Bienenseuchenverordnung. Demnach ist hier eine Seuchenfreiheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV („großes Gesundheitszeugnis“) für alle Beschicker erforderlich.

Wer seine Bienen in einem Bayerischen Landkreis gemeldet hat, darf ausnahmsweise die Belegstelle Emetzheim und die Besamungsaktionen in Bayern mit dem sogenannten „kleinen Gesundheitszeugnis“ nach § 5 Abs. 3 BienSeuchV beschicken.

Dieses „kleine Gesundheitszeugnis“ sagt lediglich aus, dass der „Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt“. Dazu wird keine klinische Untersuchung oder Futterkranzprobe erstellt.

Nochmals, weil es trotzdem immer wieder Nachfragen gibt:

Diese Ausnahmeregelung „kleines Gesundheitszeugnis“ gilt nur für bayerische Bienenvölker, die innerhalb Bayerns an die vorgenannten Zuchteinrichtungen und Besamungsaktionen verbracht werden.

Beschicker aus anderen Bundesländern müssen ohne Ausnahme eine Seuchenfreiheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV bei der Anlieferung vorlegen.

Belegstelle Ammergebirge, Hausberg, Karwendel und Rhön:

Hier sind für alle Anlieferungen ohne Ausnahme die Seuchenfreiheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV („großes Gesundheitszeugnis“) notwendig.

Allgemein gilt:

Die „beauftragte Stelle“, bei der die Seuchenfreiheitsbescheinigung vorzulegen ist, ist der für die jeweilige Zuchteinrichtung zum Zeitpunkt der Anlieferung eingeteilte Betreuer. Die vorgelegten Seuchenfreiheitsbescheinigungen werden nach Ende der Begattungssaison dem für die Zuchteinrichtung (Belegstelle/ Anpaarungszone/Besamungsaktion) zuständigen Veterinäramt gesammelt übergeben.

Außerdem müssen alle Begattungseinheiten drohnenfrei sein, mit einem Drohnenabsperrgitter (kein Königinnenabsperrgitter!!!) versehen sein und die Adresse des Eigentümers muss gut sichtbar und lesbar auf jeder Begattungseinheit angebracht sein.

Wird bei der Beschickung der Zuchteinrichtungen diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, sind die Betreuer/Belegstellenleiter angewiesen, solche Begattungseinheiten ausnahmslos zurück zu weisen!

Noch ein weiterer sehr wichtiger Hinweis:

Sollten Sie aus irgendeinem Grund die angemeldeten Begattungseinheiten nicht zur Begattung anliefern können, so bitten wir um unverzügliche Mitteilung an den zuständigen Betreuer/Belegstellenleiter. Andere Züchter freuen sich über die rechtzeitig freiwerdenden Begattungsplätze und der Landesverband mit allen Mitgliedern freut sich über die einkalkulierten Belegstelleneinnahmen zur Finanzierung unserer vielfältigen Zuchtaktivitäten.

Stand: 02.03.2023

Kontakt:
Stefan ​Luff
Zuchtkoordinator​

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